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Sind Radarwarner und Laserstörer verboten?

Radarwarner und Laserstörer in Deutschland

Über viele Jahre wurde in der Öffentlichkeit die rechtliche Zulässigkeit bzw. eine eventuelle Strafbarkeit von Radarwarnern diskutiert. Lange gingen die Meinungen teilweise sehr weit auseinander. Dies ist insbesondere auf die sich mehrfach ändernde Gesetzgebung und darauf aufbauend die tatsächliche Rechtsprechung zurückzuführen. Daneben ist häufig die auf persönlichem Rechtsempfinden basierende Meinung ”...das kann gar nicht erlaubt sein...” anzutreffen.

Allerdings ist für die Deutschland die Rechtslage bei Radarwarnern seit einiger Zeit klar und eindeutig geregelt. Die Benutzung, bzw. das "betriebsbereite Mitführen" stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ordnungswidrigkeiten, die oft im Straßenverkehr geahndet werden, sind "leichte" Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Im bekannten Bußgeldkatalog findet sich eine Auflistung aller Ordnungswidrigkeiten.
Im Gegensatz zu einer Ordnungswidrigkeit ist eine Straftat deutlich schwerwiegender. Schwere Vergehen im Straßenverkehr werden als Straftat beurteilt und geahndet. Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr sind größtenteils im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt..

Es handelt sich bei der Nutzung von Radarwarner und Laserstörer um eine Ordnungswidrigkeit:

Auszug: § 23 Abs. 1c StVO: (1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

Für eine solche Ordnungswidrigkeit (Nutzung Radarwarner, Laserstörer u.ä. Geräte) droht ein Bussgeld von EUR 75,- sowie 1 Punkt im Flensburger Verkehrssünderregister.

Damit ist der Beweis erbracht, daß Laserjammer, Radarwarner und ähnliche Systeme, die Autofahrer vor Radarfallen warnen, in Deutschland tatsächlich funktionieren. Der Gesetzgeber hat die Nutzung als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Der Bundesrat beschloss eine entsprechende Verordnung, nach EUR 75,- an Bußgeld fällig werden, wenn sich Autofahrer “durch technische Vorrichtungen der Verkehrsüberwachung entziehen.” Darüber hinaus droht eine Punkteintragung im Flensburger Register und im Moment der Feststellung weiterhin die Beschlagnahme des Gerätes welches ggfs. ausgebaut und dann später bei der Behörde abgegeben werden muss.

Radarwarner und Laserstörer in anderen Ländern der EU und in der Schweiz

In den Ländern der Europäischen Union existieren unterschiedliche Gesetzgebungen bezüglich des Besitzes und Betriebes von Radarwarnern. Teils ist die Nutzung erlaubt, teils nicht erlaubt. Diese sind unter Umständen auch regelmäßigen Änderungen unterworfen. Wir weisen Sie hiermit darauf hin, dass in verschiedenen Ländern der Besitz und/oder der Betrieb eines solchen Radarwarners und Laserstörers nicht zulässig sein kann. Bitte machen Sie sich daher mit der Rechtslage in dem Land vertraut, bevor Sie vor Ort das Gerät einsetzen. Gegebenenfalls können Sie bei Festeinbaugeräten die Radarwarner-Funktion deaktivieren.

Dieses Internetangebot richtet sich daher aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (UWB) nicht an Interessenten aus Deutschland (UWB).




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